Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst

FachV-VetD

§ 11 Schriftliche Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/11#abs-1 (1) Zu den Modulen 1 bis 6 sind schriftliche Prüfungen mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten abzulegen. Zu Modul 7 ist eine Projektarbeit zu fertigen, die als schriftliche Prüfung gilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/11#abs-2 (2) Die Prüfungen zu den Modulen einer Modulgruppe finden am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts statt.

§ 10 § 12