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§ 11 FachV-VetD (Bayern) — Schriftliche Prüfungen

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Modulen 1 bis 6 sind schriftliche Prüfungen mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten abzulegen. Zu Modul 7 ist eine Projektarbeit zu fertigen, die als schriftliche Prüfung gilt.

(2) Die Prüfungen zu den Modulen einer Modulgruppe finden am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts statt.