Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 46 Prüfungszeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/46#abs-1 (1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind und erlangt die Berufsbezeichnung nach § 48. Im Übrigen findet § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/46#abs-2 (2) Eine listenmäßige Aufstellung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern ist nach Abschluss der Prüfung über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung dem Staatsministerium zu übermitteln.

§ 45 § 47