Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 48 Berufsbezeichnung
Stand: 25.08.2026
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Katastertechniker“ oder „Katastertechnikerin“ zu führen.