Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 47 Wiederholung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Abschlussprüfung erstmals nicht bestanden haben, deren Prüfung als nicht bestanden gilt oder die eine bestandene Prüfung gemäß § 37 APO freiwillig wiederholen wollen, können die Prüfung nur einmal, und zwar zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen.