nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 46 FachV-VermGeo (Bayern) — Prüfungszeugnis

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind und erlangt die Berufsbezeichnung nach § 48. Im Übrigen findet § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Anwendung.

(2) Eine listenmäßige Aufstellung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern ist nach Abschluss der Prüfung über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung dem Staatsministerium zu übermitteln.