Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 32 Ausbildungsrahmenplan, Zeitplan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/32#abs-1 (1) Für die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen wird vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss (§ 38) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/32#abs-2 (2) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt für die Ausbildung einen Zeitplan auf und gibt ihn den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen schriftlich bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/32#abs-3 (3) Über die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen und zur Beurteilung ihrer Leistungen sind Nachweise (§ 34) zu führen.

§ 31 § 33