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FachV-VermGeo

§ 34 Nachweis der Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/34#abs-1 (1) Als Ausbildungsnachweis dienen

1. die Begutachtungen des Ausbildungsstands (Abs. 2 und 3),

2. eine abschließende Leistungsbewertung am Ende der Ausbildung (Abs. 4) und

3. die Zeugnisse der Berufsschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/34#abs-2 (2) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin erstellt im Abstand von vier Monaten eine schriftliche Begutachtung. Die Begutachtung enthält:

1. Fehlzeiten mit Angabe der Dauer,

2. eine Begutachtung im Bezug auf Motivation und Leistungen,

3. eine Angabe über das Verhalten des Dienstanfängers oder der Dienstanfängerin,

4. eine Bestätigung der Ausbildungsleitung sowie des Dienstanfängers oder der Dienstanfängerin, dass die Ausbildungsinhalte, die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführt sind, vermittelt wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/34#abs-3 (3) Vor der Begutachtung sind die Ausbilder und Ausbilderinnen entsprechend einzubeziehen. Die Begutachtung ist der Leitung des Ausbildungsamts vorzulegen. Diese kann die Begutachtung ergänzen. Die Begutachtung ist dem Dienstanfänger oder der Dienstanfängerin in einem Gespräch zu erläutern. Die gesetzlichen Vertreter sind zu informieren. Die Begutachtung ist in den Personalakt aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/34#abs-4 (4) Gegen Ende der Ausbildung bewertet der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin die Leistung und charakterliche Eignung des Dienstanfängers bzw. der Dienstanfängerin während der Dienstanfängerzeit abschließend. Die Leistungsbewertung ist der Leitung des Ausbildungsamts zur Kenntnis vorzulegen. Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/34#abs-5 (5) Wird das Ausbildungsverhältnis durch Entlassung beendet, hat das Ausbildungsamt dem Dienstanfänger oder der Dienstanfängerin auf Antrag eine Bescheinigung über Dauer und Art des Ausbildungsverhältnisses auszustellen.

§ 33 § 35