Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 38 Prüfungsausschuss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/38#abs-1 (1) Das Staatsministerium bestellt beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einen Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/38#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern zusammen, von denen eines mit Lehrtätigkeiten an der Berufsschule betraut ist. Die Mitglieder müssen die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen. Das vorsitzende Mitglied hat mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. Von den weiteren Mitgliedern sollen eines mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/38#abs-3 (3) Das Staatsministerium bestellt für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die in Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/38#abs-4 (4) Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/38#abs-5 (5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Angehörige der staatlichen Vermessungsbehörden beauftragen, Prüfungsaufgaben und Lösungshinweise zu entwerfen.