Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 31 Ziel des Ausbildungsverhältnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/31#abs-1 (1) Das Ausbildungsverhältnis hat das Ziel, den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen die berufliche Grundausbildung, die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten zu vermitteln, damit sie in der Lage sind, die Arbeiten von Katastertechnikern und Katastertechnikerinnen (§ 48) auszuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/31#abs-2 (2) Die Leitung des jeweiligen Ausbildungsamts ist für die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen verantwortlich. Die Ausbildung ist geeigneten Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen zu übertragen.

§ 30 § 32