Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 31 Ziel des Ausbildungsverhältnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/31#abs-1 (1) Das Ausbildungsverhältnis hat das Ziel, den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen die berufliche Grundausbildung, die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten zu vermitteln, damit sie in der Lage sind, die Arbeiten von Katastertechnikern und Katastertechnikerinnen (§ 48) auszuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/31#abs-2 (2) Die Leitung des jeweiligen Ausbildungsamts ist für die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen verantwortlich. Die Ausbildung ist geeigneten Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen zu übertragen.