Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 33 Dauer und Gliederung des Ausbildungsverhältnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/33#abs-1 (1) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis der Dienstanfänger oder der Dienstanfängerinnen dauert zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/33#abs-2 (2) Auf die Dienstanfängerzeit können auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen fachlichen Schulbildung, beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/33#abs-3 (3) Das Ausbildungsverhältnis kann durch das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung verlängert werden, wenn die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen das Ausbildungsziel aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erreicht haben. Die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen schriftlich mitzuteilen und dem Staatsministerium anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/33#abs-4 (4) Die Ausbildung erfolgt im dualen System. Sie gliedert sich in lehrmäßigen Unterricht, praktische Übungen sowie Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes. Der Unterricht und die praktischen Übungen erfolgen in Abstimmung durch Ausbildende des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung sowie durch Lehrkräfte der Berufsschule. Hausaufgaben der Berufsschule haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen grundsätzlich am Ausbildungsamt während der Dienstzeit zu erledigen. Im Rahmen der Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes sind ihnen durch die Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen oder zugewiesenen Betreuenden ihrem Ausbildungsstand entsprechende Arbeiten zu übertragen. Diese Arbeiten sind von den Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen oder Betreuenden zu überprüfen und mit den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen zu besprechen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/33#abs-5 (5) Die Dienstanfängerzeit ist in zwei Jahrgangsstufen mit folgenden Lernfeldern unterteilt:

1. erste Jahrgangsstufe:

a) Lernfeld 1 – Verwaltungsstrukturen, Grundlagen des Verwaltungshandelns und IT-Grundkenntnisse kennenlernen und anwenden mit 36 Stunden,

b) Lernfeld 2 – Entstehung, Fortführung und Verbesserung der Flurkarte kennenlernen und interpretieren mit 108 Stunden,

c) Lernfeld 3 – Liegenschaftskataster bearbeiten und fortführen – Grundlagen mit 120 Stunden,

d) Lernfeld 4 – Gebäudeeinmessungen im Außen- und Innendienst durchführen mit 72 Stunden;

2. zweite Jahrgangsstufe:

a) Lernfeld 5 – Liegenschaftskataster bearbeiten und fortführen – Vertiefung mit 130 Stunden,

b) Lernfeld 6 – Grundkenntnisse im Bereich Bodenordnung, Jagdkataster, Fischwasserkataster und Fremddatenübernahme erwerben mit 65 Stunden,

c) Lernfeld 7 – Qualität des Liegenschaftskatasters einordnen und bewerten mit 104 Stunden,

d) Lernfeld 8 – Vertriebswege von Geobasisdaten nutzen und Kundenberatungen durchführen mit 65 Stunden.

§ 32 § 34