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FachV-VermGeo

§ 25 Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/25#abs-1 (1) Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der Aufgaben der schriftlichen Prüfung nach § 23 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 je einfach, Punktzahlen der Aufgabe der schriftlichen Prüfung nach § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b zweifach, sowie das Ergebnis der mündlichen Prüfung zweifach gewertet. Das Ergebnis hieraus, dividiert durch die Zahl sieben, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl entsprechend § 28 Abs. 5 APO.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/25#abs-2 (2) Die errechnete Prüfungsgesamtpunktzahl entspricht den Noten aus § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 6.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/25#abs-3 (3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl oder die Prüfungsaufgabe nach § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b, schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.

§ 24 § 26