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# § 25 FachV-VermGeo (Bayern) — Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der Aufgaben der schriftlichen Prüfung nach § 23 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 je einfach, Punktzahlen der Aufgabe der schriftlichen Prüfung nach § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b zweifach, sowie das Ergebnis der mündlichen Prüfung zweifach gewertet. Das Ergebnis hieraus, dividiert durch die Zahl sieben, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl entsprechend § 28 Abs. 5 APO.

(2) Die errechnete Prüfungsgesamtpunktzahl entspricht den Noten aus § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 6.

(3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl oder die Prüfungsaufgabe nach § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b, schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.

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Zitiervorschlag: § 25 FachV-VermGeo (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/25

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