Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 26 Einstellungsvoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bewerber und Bewerberinnen für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene können als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin eingestellt werden, wenn sie

1. den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,

2. das Auswahlverfahren (§ 27) erfolgreich durchlaufen haben und

3. die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 25 § 27