Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 24 Mündliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/24#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. Sie dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 45 Minuten. In der Regel sollen drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/24#abs-2 (2) In der mündlichen Prüfung wird die Leistung in jedem der Prüfungsfächer unter Verwendung der Noten und Punktzahlen gemäß § 13 Abs. 1 bewertet. Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch fünf.