Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/10#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/10#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst ist in folgende Bereiche unterteilt:

1. mindestens 32 Wochen berufspraktische Ausbildung am jeweiligen Ausbildungsamt entsprechend § 8 Abs. 1 und

2. Seminare am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zu folgenden Themengebieten:

a) Grundlagen

aa) Liegenschaftskataster und Vermessung im Umfang von drei Wochen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat, oder

bb) Geovisualisierung und Geoinformation im Umfang von drei Wochen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat;

b) Verwaltung und Recht, Landesvermessung, Digitalisierung und Geodaten, Aufgaben des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Umfang von acht Wochen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/10#abs-3 (3) Den Anwärtern und Anwärterinnen sollen vor den schriftlichen Qualifikationsprüfungen zwei Wochen Vorbereitungszeit am jeweiligen Ausbildungsamt eingeräumt werden.

§ 9 § 11