Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 8 Ausbildungsämter; Ausbildungsstellen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/8#abs-1 (1) Ausbildungsamt für die Anwärter und Anwärterinnen für den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Für Anwärter oder Anwärterinnen, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a eingestellt wurden, tritt anstelle des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung das Ausbildungsamt im Sinne des § 29 Abs. 1. Anwärter oder Anwärterinnen für den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene wählen als Ausbildungsamt ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung oder das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/8#abs-2 (2) Zur Ableistung einzelner Teile der Ausbildung können die Anwärter und Anwärterinnen anderen Ausbildungsstellen zugewiesen werden.