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# § 10 FachV-VermGeo (Bayern) — Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst ist in folgende Bereiche unterteilt:

1. mindestens 32 Wochen berufspraktische Ausbildung am jeweiligen Ausbildungsamt entsprechend § 8 Abs. 1 und

2. Seminare am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zu folgenden Themengebieten:

a) Grundlagen

aa) Liegenschaftskataster und Vermessung im Umfang von drei Wochen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat, oder

bb) Geovisualisierung und Geoinformation im Umfang von drei Wochen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat;

b) Verwaltung und Recht, Landesvermessung, Digitalisierung und Geodaten, Aufgaben des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Umfang von acht Wochen.

(3) Den Anwärtern und Anwärterinnen sollen vor den schriftlichen Qualifikationsprüfungen zwei Wochen Vorbereitungszeit am jeweiligen Ausbildungsamt eingeräumt werden.

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Zitiervorschlag: § 10 FachV-VermGeo (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/10

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