Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/9#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/9#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst ist in folgende Bereiche unterteilt:

1. mindestens zehn Monate berufspraktische Ausbildung am jeweiligen Ausbildungsamt entsprechend § 8 Abs. 1 und

2. Seminare am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zu folgenden Themengebieten:

a) Organisation und Aufgaben des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Umfang von drei Wochen,

b) Kartographie und Katastertechnik im Umfang von je einer Woche,

c) Beamten- und Verwaltungsrecht im Umfang von einer Woche,

d) Staatskunde im Umfang von einer Woche.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/9#abs-3 (3) Die Anwärter und Anwärterinnen sollen in Hospitationen wichtige Stellen ihres Tätigkeitsbereichs kennenlernen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/9#abs-4 (4) Den Anwärtern und Anwärterinnen sollen vor den schriftlichen Qualifikationsprüfungen zwei Wochen Vorbereitungszeit am jeweiligen Ausbildungsamt eingeräumt werden.

§ 8 § 10