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§ 17 FachV-TechnÜV (Bayern) — Nichtbestehen der Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1. nicht wenigstens die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist oder

2. die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.