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§ 11 FachV-TechnÜV (Bayern) — Prüfungsabschnitte und Prüfungsstoff

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie umfasst die in § 3 Satz 2 genannten Lehrfächer.