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FachV-StF

§ 46 Gestaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/46#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt. Dabei kann eine der schriftlichen Aufgaben auch als Leistungstest gestaltet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/46#abs-2 (2) Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens gilt § 26 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Landesamt für Finanzen die Mitglieder des Prüfungsausschusses beruft und dessen Vorsitzenden oder Vorsitzende bestellt. Im Übrigen gelten §§ 27, 29, 30 und 32 entsprechend. Die Bewertung der Aufgaben erfolgt nach § 33 in Verbindung mit § 9.

§ 45 § 47