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# § 46 FachV-StF (Bayern) — Gestaltung

Fachverordnung Staatsfinanz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt. Dabei kann eine der schriftlichen Aufgaben auch als Leistungstest gestaltet werden.

(2) Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens gilt § 26 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Landesamt für Finanzen die Mitglieder des Prüfungsausschusses beruft und dessen Vorsitzenden oder Vorsitzende bestellt. Im Übrigen gelten §§ 27, 29, 30 und 32 entsprechend. Die Bewertung der Aufgaben erfolgt nach § 33 in Verbindung mit § 9.

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Zitiervorschlag: § 46 FachV-StF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/46

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