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FachV-StF

§ 9 Bewertung der Leistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/9#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 und

14 Punkte

sehr gut

Note 1

eine hervorragende Leistung,

13 bis

11 Punkte

gut

Note 2

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,

10 bis

8 Punkte

befriedigend

Note 3

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

7 bis

5 Punkte

ausreichend

Note 4

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

4 bis

2 Punkte

mangelhaft

Note 5

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

1 und

0 Punkte

ungenügend

Note 6

eine völlig unbrauchbare Leistung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/9#abs-2 (2) Die Note „ausreichend“ darf nur erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/9#abs-3 (3) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist jeweils wie folgt abzugrenzen:

13,50 bis 15 Punkte = sehr gut,

11,00 bis 13,49 Punkte = gut,

8,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend,

5,00 bis 7,99 Punkte = ausreichend,

2,00 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,

0,00 bis 1,99 Punkte = ungenügend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/9#abs-4 (4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Qualifikationsprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:

540 bis 600 Punkte = sehr gut,

440 bis 539,99 Punkte = gut,

320 bis 439,99 Punkte = befriedigend,

200 bis 319,99 Punkte = ausreichend,

80 bis 199,99 Punkte = mangelhaft,

0 bis 79,99 Punkte = ungenügend.

§ 8 § 10