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FachV-StF§ 9 Bewertung der Leistungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/9#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 und
14 Punkte
sehr gut
Note 1
eine hervorragende Leistung,
13 bis
11 Punkte
gut
Note 2
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
10 bis
8 Punkte
befriedigend
Note 3
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
7 bis
5 Punkte
ausreichend
Note 4
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
4 bis
2 Punkte
mangelhaft
Note 5
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
1 und
0 Punkte
ungenügend
Note 6
eine völlig unbrauchbare Leistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/9#abs-2 (2) Die Note „ausreichend“ darf nur erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/9#abs-3 (3) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist jeweils wie folgt abzugrenzen:
13,50 bis 15 Punkte = sehr gut,
11,00 bis 13,49 Punkte = gut,
8,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend,
5,00 bis 7,99 Punkte = ausreichend,
2,00 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
0,00 bis 1,99 Punkte = ungenügend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/9#abs-4 (4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Qualifikationsprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:
540 bis 600 Punkte = sehr gut,
440 bis 539,99 Punkte = gut,
320 bis 439,99 Punkte = befriedigend,
200 bis 319,99 Punkte = ausreichend,
80 bis 199,99 Punkte = mangelhaft,
0 bis 79,99 Punkte = ungenügend.