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FachV-StF

§ 26 Prüfungsausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/26#abs-1 (1) Das Staatsministerium beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestellt dessen Vorsitzenden oder Vorsitzende.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/26#abs-2 (2) Jeder Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus

1. einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als Vorsitzenden oder Vorsitzende und

2. sechs weiteren Beamten und Beamtinnen als Mitgliedern, die

a) mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder

b) ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben und eine der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllen.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/26#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/26#abs-4 (4) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 25 § 27