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FachV-StF§ 33 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/33#abs-1 (1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/33#abs-2 (2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Bei abweichender Bewertung sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/33#abs-3 (3) Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen; Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl „0“ zu bewerten.