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FachV-StF

§ 45 Meldung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/45#abs-1 (1) Beamte und Beamtinnen können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren auf dem Dienstweg melden. Mit ihrer Zustimmung können Beamte und Beamtinnen auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. Das Landesamt für Finanzen teilt den Beamten und Beamtinnen mit, ob sie am Zulassungsverfahren teilnehmen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/45#abs-2 (2) Bei Beamten und Beamtinnen, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind, kann das Staatsministerium ausnahmsweise von der Durchführung eines Zulassungsverfahrens absehen, wenn bereits auf Grund der bisherigen Tätigkeit hinreichend sicher feststeht, dass der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene gewachsen sein wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/45#abs-3 (3) Die Beamten und Beamtinnen können für eine Qualifizierung für Ämter ab der zweiten oder dritten Qualifikationsebene jeweils bis zu dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.

§ 44 § 46