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FachV-StF

§ 34 Ergebnis der Zwischenprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/34#abs-1 (1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/34#abs-2 (2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 22 Abs. 7) zu bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/34#abs-3 (3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 9 Abs. 4).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/34#abs-4 (4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.

§ 33 § 35