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FachV-StF

§ 35 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/35#abs-1 (1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote schriftlich mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/35#abs-2 (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.

§ 34 § 36