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FachV-StF§ 22 Fachstudien
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/22#abs-1 (1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/22#abs-2 (2) Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. Die Fachstudien umfassen die in Anlage 2 aufgeführten Fächer und Teilgebiete, für die insgesamt mindestens 2 200 Stunden vorzusehen sind. Wahlfächer können angeboten werden. Juristische Methodenlehre ist in Verbindung mit den Studienfächern der Nrn. 1 bis 3 der Anlage 2 zu unterrichten. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform – z.B. Vorlesungen, Übungen, Seminare – richtet sich nach den Studienzielen. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/22#abs-3 (3) Während des Grundstudiums sind vor der Zwischenprüfung mindestens fünf Aufsichtsarbeiten entsprechend dem Zuschnitt dieser Prüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) zu fertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten aus folgenden Fächern oder Teilgebieten zu fertigen:
1. Allgemeines Beamtenrecht,
2. Privatrecht,
3. Wirtschaftswissenschaften,
4. Besoldungsrecht und Kindergeldrecht,
5. Arbeitsrecht,
6. Versorgungsrecht.
Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens drei Stunden. Während des Hauptstudiums sind mindestens fünf Aufsichtsarbeiten entsprechend dem Zuschnitt des schriftlichen Teils der Qualifikationsprüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Stunden. Während des Grund- und Hauptstudiums können aus anderen Studienfächern (Anlage 2) weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. Die Aufsichtsarbeiten können sowohl in schriftlicher als auch digitaler Form durchgeführt werden. Schriftliche und digitale Aufsichtsarbeiten können als elektronische Fernprüfungen nach den §§ 55 bis 60 APO durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Art der Prüfungsform sowie -durchführung trifft die HföD, Fachbereich Finanzwesen. Anstelle des Prüfungsausschusses entscheidet in den Fällen des § 25 Abs. 3 das Landesamt für Finanzen, in den Fällen der § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, 2 Satz 4 und Abs. 3 die HföD, Fachbereich Finanzwesen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/22#abs-4 (4) Am Ende des Grundstudiums sind sechs Abschlussklausuren aus folgenden Fächern oder Teilgebieten zu fertigen:
1. Arbeitsrecht,
2. Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Europarecht,
3. Besoldungsrecht und Versorgungsrecht,
4. Zivilrecht,
5. Wirtschaftswissenschaften,
6. Lohnsteuerabzug, Beihilferecht und Reise- und Umzugskostenrecht.
Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei, höchstens fünf Stunden. Abs. 3 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/22#abs-5 (5) Für die nach Abs. 3 und 4 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten und Abschlussklausuren gilt § 31 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/22#abs-6 (6) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem festgelegten Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/22#abs-7 (7) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums bewerten die Dozenten und Dozentinnen die Leistungen der Beamten und Beamtinnen. Die Leistungen im Fach Nr. 5 der Anlage 2 sind nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums ebenfalls zu bewerten. Aus diesen Bewertungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Abs. 8 gebildet. Bewertungen und Studiennoten sind den Beamten und Beamtinnen bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/22#abs-8 (8) Für die Ermittlung der Studiennote ist
1. für das Grundstudium die Summe der zweifachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren zu bilden und
2. für das Hauptstudium die Summe der zweifachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der Punktzahl der schriftlichen Arbeit (Abs. 6) zu bilden.