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FachV-StF

§ 29 Ordnungsverstöße

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/29#abs-1 (1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl „0“ bewerten oder die Prüfung als „nicht bestanden“ erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/29#abs-2 (2) Macht sich ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin während der mündlichen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig oder verstößt er oder sie auf sonstige Weise gegen die Ordnung, so kann die Prüfungskommission ihn oder sie in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. Der Prüfungsausschuss kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als „nicht bestanden“ erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/29#abs-3 (3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass eine Täuschung vorgelegen hat, so kann das Staatsministerium die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/29#abs-4 (4) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist vor einer Entscheidung zu hören.

§ 28 § 30