Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Staatsfinanz

FachV-StF

§ 23 Berufspraktische Studienzeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/23#abs-1 (1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen

1. eine praktische Ausbildung, die im Besonderen der Einführung in die Aufgaben der Praxis dient und zu selbstständiger Tätigkeit anleitet und

2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/23#abs-2 (2) In den berufspraktischen Studienzeiten sollen die Beamten und Beamtinnen lernen, die Aufgaben in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbstständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie sind anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. Die Beamten und Beamtinnen sollen die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, dabei insbesondere die Datenverarbeitung, kennen und nachvollziehen können. Sie sollen an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/23#abs-3 (3) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 120 Stunden.

§ 22 § 24