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FachV-StF

§ 25 Durchführung der Prüfungen, Prüfungsorgane, Nachteilsausgleich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/25#abs-1 (1) Die Prüfungen werden vom Landesamt für Finanzen durchgeführt. Die organisatorische Abwicklung des schriftlichen Teils der Prüfungen obliegt für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Landesfinanzschule Bayern, für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der HföD, Fachbereich Finanzwesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/25#abs-2 (2) Prüfungsorgane sind jeweils

1. der Prüfungsausschuss (§ 26),

2. der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

3. die Prüfer und Prüferinnen für die schriftliche Prüfung (§ 27) und

4. die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung (§ 28).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/25#abs-3 (3) Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche zu gewähren. Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis oder durch das Zeugnis eines oder einer vom Prüfungsausschuss anerkannten Arztes oder Ärztin nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 24 § 26