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FachV-StF§ 21 Gliederung des Studiengangs, Berufsbezeichnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/21#abs-1 (1) Der dreijährige Studiengang umfasst Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von mindestens 21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/21#abs-2 (2) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den Fachstudien zu verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/21#abs-3 (3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/21#abs-4 (4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/21#abs-5 (5) Das erfolgreiche Bestehen der Qualifikationsprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ zu führen.