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FachV-StF

§ 18 Fachtheoretische Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/18#abs-1 (1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. Die fachtheoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Fächer. Außer den in Anlage 1 genannten Fächern können bei Bedarf weitere Fächer als Wahlpflicht- oder Wahlfächer angeboten werden. Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800 Stunden. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Ausbildungszielen. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die auch fächerübergreifend zu gestalten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/18#abs-2 (2) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Stunden. Die Aufgaben können mehrere Fächer umfassen und mit Fragen der Datenverarbeitung verbunden werden. Im dritten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens fünf dreistündige Aufsichtsarbeiten entsprechend dem Zuschnitt des schriftlichen Teils der Qualifikationsprüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) zu fertigen; § 31 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. Die Aufsichtsarbeiten können sowohl in schriftlicher als auch digitaler Form durchgeführt werden. Schriftliche und digitale Aufsichtsarbeiten können als elektronische Fernprüfungen nach den §§ 55 bis 60 APO durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Art der Prüfungsform sowie -durchführung trifft die Landesfinanzschule Bayern. Anstelle des Prüfungsausschusses entscheidet in den Fällen des § 25 Abs. 3 das Landesamt für Finanzen, in den Fällen der § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, 2 Satz 4 und Abs. 3 die Landesfinanzschule Bayern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/18#abs-3 (3) In den Ausbildungsfächern, in denen Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind, werden am Ende eines jeden fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts die Leistungen der Beamten und Beamtinnen auf Grund der in den Aufsichtsarbeiten erzielten Ergebnisse unter Berücksichtigung der mündlichen Leistungen von den Dozenten und Dozentinnen bewertet. Zu bewerten sind auch die Leistungen im Fach Nr. 15 der Anlage 1 nach Maßgabe des Unterrichtsplans. Aus diesen Einzelpunktzahlen wird für jeden Lehrgang eine Durchschnittspunktzahl ermittelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/18#abs-4 (4) Nach Beendigung des jeweiligen Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung bewerten die Dozenten und Dozentinnen die Leistungen der Beamten und Beamtinnen (Teilbewertungen). Zu bewerten sind auch die Leistungen im Fach Nr. 15 der Anlage 1 nach Maßgabe des Unterrichtsplans. Aus diesen Teilbewertungen wird die abschließende Bewertung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. Aus der abschließenden Bewertung ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbildung. Teilbewertungen und abschließende Bewertung für die fachtheoretische Ausbildung sind den Beamten und Beamtinnen bekannt zu geben.

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