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FachV-StF

§ 19 Berufspraktische Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/19#abs-1 (1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst

1. eine praktische Ausbildung, die im Besonderen der Einführung in die Aufgaben der Praxis dient und zu selbstständiger Tätigkeit anleitet und

2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/19#abs-2 (2) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Beamten und Beamtinnen lernen, die Aufgaben in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des sozialwissenschaftlichen Handelns selbstständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie sind anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. Die Beamten und Beamtinnen sollen die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, insbesondere die Datenverarbeitung, kennen und nachvollziehen können. Sie sollen an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/19#abs-3 (3) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 100 Stunden.

§ 18 § 20