Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZVAnlage 13 (zu § 41 Absatz 2 Satz 1)Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 123 - 124)
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.
Abbildung Seite 1:
Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach | ||||
| Gültig vom bis | ||||
Das vorstehende Kennzeichen ist | ||||
| Vorname, Name, Firma | ||||
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer | ||||
| für die nachfolgend beschriebenen Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe-, und Überführungsfahrten zugeteilt worden. | ||||
| Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist. | ||||
| Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz | ||||
Ort, Datum | ||||
| Name der Zulassungsbehörde | ||||
| Unterschrift | ||||
Abbildung Seite 2:
| 1 | Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus | |||||
| 2 | Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke) | |||||
| 3 | Fahrzeug-Identifizierungsnummer | |||||
| 4 | Hubraum in cm3 | |||||
| Nennleistung in kW | ||||||
| Leermasse in kg | (nur bei Krafträdern) | |||||
| 5 | Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs | |||||
| (soweit nicht bekannt Baujahr) | ||||||
| 6 | Zulässige Gesamtmasse in kg | |||||
| 7 | Zulässige max. Achslast in kg | |||||
| Achse 1 | Achse 4 | |||||
| Achse 2 | Achse 5 | |||||
| Achse 3 | ||||||
| 8 | Höchstgeschwindigkeit in km/h | |||||
Ort, Datum | ||||||
| Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs | ||||||
Änderungsverlauf
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10.06.2024 Ausfertigung
Anlage 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 191)
BGBl. 2024 I Nr. 191
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.