Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 37 Antragstellung über die Großkundenschnittstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/37?asof=2023-09-01#abs-1 (1) Vor jeder Antragstellung hat sich der Großkunde unter Angabe des nach § 35 vergebenen Identifizierungsmerkmals zu authentifizieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/37?asof=2023-09-01#abs-2 (2) Nach erfolgreicher Authentifizierung kann über die Großkundenschnittstelle ein in § 33 Absatz 2 bezeichneter Antrag gestellt werden. Den Antrag kann der Großkunde stellen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/37?asof=2023-09-01#abs-3 (3) Mit dem Antrag hat der Großkunde sein Einverständnis zu erklären, dass ihm die Entscheidung der Zulassungsbehörde dadurch bekanntgegeben werden kann, dass sie in einem Postfach eingeht, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/37?asof=2023-09-01#abs-4 (4) Bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist, außer im Fall der Außerbetriebsetzung, eine Vollmacht nach den Vorgaben der Anlage 12 an die Großkundenschnittstelle zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/37?asof=2023-09-01#abs-5 (5) Sofern ein Großkunde beabsichtigt, binnen eines Tages eine außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen über die Großkundenschnittstelle einzureichen, hat vorher eine direkte Abstimmung des Großkunden mit der Zulassungsbehörde zu erfolgen. Außergewöhnlich ist eine Zahl von mehr als 100 Anträgen.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.