# § 31 FZV 2023 — Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung

Fahrzeug-Zulassungsverordnung  
Stand: 31.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung

- 1. über die internetbasierte Erstzulassung,

- 2. über die die internetbasierte Wiederzulassung oder

- 3. bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.

Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

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Zitiervorschlag: § 31 FZV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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