Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 30 Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebsetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/30?asof=2023-09-01#abs-1 (1) Die Änderung der Zulassung bei
kann internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/30?asof=2023-09-01#abs-2 (2) § 15 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/30?asof=2023-09-01#abs-3 (3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in einen anderen Zulassungsbezirk, so sind die Angaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 bis 3 nicht erforderlich. Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind ebenfalls nicht erforderlich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/30?asof=2023-09-01#abs-4 (4) Für das Weiterführen des bisherigen Kennzeichens gelten die folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/30?asof=2023-09-01#abs-5 (5) Soll das bisherige Kennzeichen nicht weitergeführt werden, gelten für den Fall des Wohnsitzwechsels die Vorschriften des Unterabschnitts 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/30?asof=2023-09-01#abs-6 (6) Wechselt der Halter, so hat die für den neuen Halter zuständige Zulassungsbehörde den bisherigen Halter auf das Datum der Wirksamkeit der Änderung der Zulassung auf den neuen Halter schriftlich hinzuweisen.
Änderungsverlauf
-
19.12.2025 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 382 9233 Ordnung des Straßenverkehrs)
BGBl. 2025 I Nr. 382
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.