Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV 2011§ 15k Internetbasierte Wiederzulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15k#abs-1 (1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das nach § 14 Absatz 2 wieder zugelassen werden soll, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte Wiederzulassung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15k#abs-2 (2) Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15k#abs-3 (3) Für die Wiederzulassung gilt § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15k#abs-4 (4) Bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter sind nicht erforderlich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15k#abs-5 (5) Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist. Diese Angabe wird durch das Portal der Zulassungsbehörde im Verfahren nach § 15i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 8b Nummer 2 maschinell verifiziert und verarbeitet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15k#abs-6 (6) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Wiederzulassung auf Grund technischer Vorschriften.