Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung

FZV 2011

§ 15k Internetbasierte Wiederzulassung

VerkehrsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15k#abs-1 (1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das nach § 14 Absatz 2 wieder zugelassen werden soll, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte Wiederzulassung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15k#abs-2 (2) Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15k#abs-3 (3) Für die Wiederzulassung gilt § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.
2.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 4, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15k#abs-4 (4) Bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter sind nicht erforderlich

1.
der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 und
2.
die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15k#abs-5 (5) Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist. Diese Angabe wird durch das Portal der Zulassungsbehörde im Verfahren nach § 15i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 8b Nummer 2 maschinell verifiziert und verarbeitet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15k#abs-6 (6) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Wiederzulassung auf Grund technischer Vorschriften.

§ 15j § 15l