Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV 2011§ 15j Internetbasierte Erstzulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15j#abs-1 (1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das noch nicht zugelassen war (Erstzulassung), nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15j#abs-2 (2) Nicht erforderlich sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15j#abs-3 (3) § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15j#abs-4 (4) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Erstzulassung auf Grund technischer Vorschriften.