Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV 2011§ 15l Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15l#abs-1 (1) Der Halter kann die Änderung der Zulassung bei
nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15l#abs-2 (2) § 13 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15l#abs-3 (3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in einen anderen Zulassungsbezirk, sind die Angaben nach §15i Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht erforderlich. Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind auch nicht erforderlich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15l#abs-4 (4) Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, gelten die folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15l#abs-5 (5) Im Fall des Wechsels des Halters teilt die Zulassungsbehörde dem bisherigen Halter das Datum der Wirksamkeit der Änderung der Zulassung auf den neuen Halter durch Übersendung eines schriftlichen Hinweises mit.