Gesetze / Landesrecht Sachsen / Finanzverwaltungszuständigkeits­verordnung

FVwZuVO

§ 2 Begriffe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für die in der Anlage verwendeten Begriffe gilt:

1. Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz und nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung

Sie umfassen gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, sowie gesonderte Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 1 der Abgabenordnung bei Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften oder Gemeinschaften, wenn die von unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern oder Gemeinschaftern gehaltenen Gesellschafts- oder Gemeinschaftsanteile (Mitunternehmeranteile) nicht insgesamt zum steuerlichen Betriebsvermögen einer inländischen Personengesellschaft zu rechnen sind.

2. Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung sowie der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer

Sie beinhaltet die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer umfasst auch die Verwaltung der Lohnsteuer und Umsatzsteuer. Die Verwaltung der Umsatzsteuer gemäß der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, sowie die Zuständigkeit für Fälle des § 20a der Abgabenordnung bleiben unberührt.

3. Betriebsprüfungen

a)

Betriebsprüfung

Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) sowie Kassen-Nachschauen nach § 146b der Abgabenordnung bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und im Sinne des § 2 Absatz 2 der Betriebsprüfungsordnung , mit Ausnahme von Betriebsprüfungen im Sinne der Buchstaben b bis d.

b)

Betriebsprüfung Großbetriebe

Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen sowie Kassen-Nachschauen nach § 146b der Abgabenordnung bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung , mit Ausnahme von Betriebsprüfungen im Sinne der Buchstaben c und d.

c)

Betriebsprüfung Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen

Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen sowie Kassen-Nachschauen nach § 146b der Abgabenordnung bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen aller Größenklassen.

d)

Betriebsprüfung Versorgungsbetriebe

Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen sowie Kassen-Nachschauen nach § 146b der Abgabenordnung bei Versorgungsbetrieben der Größenklassen Groß- und Mittelbetriebe. Versorgungsbetriebe sind Unternehmen, die sich mit der Gewinnung, Erzeugung und Verteilung von Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme befassen.

4. Lohnsteuer-Außenprüfung für Betriebe mit 100 oder mehr Arbeitnehmern

Sie umfasst, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer und vom Zuständigkeitsbereich des für die Lohnsteuer-Außenprüfungen jeweils zentral zuständigen Finanzamtes, auch Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Arbeitgebern, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind.

§ 1 § 3