Gesetze / Landesrecht Sachsen / Finanzverwaltungszuständigkeitsverordnung
FVwZuVO§ 4 Rechenzentrum
Stand: 26.08.2026
Das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung wird unter dem Namen Landesrechenzentrum Steuern als Oberbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes eingerichtet. Es ist Teil des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste. Dem Landesrechenzentrum Steuern obliegt die Betreuung der laufenden Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung in den Bereichen Steuern und Bezüge sowie die Entwicklung und Einführung neuer Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung für den Bereich Steuern. Es handelt für das jeweils zuständige Finanzamt insbesondere bei folgenden Steuerverwaltungstätigkeiten:
1. Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und -erstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen,
2. Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen,
3. Fertigung und Versand von zu erstellenden Verwaltungsakten,
4. Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstigen Mitteilungen,
5. Entgegennahme von Steueranmeldungen und -erklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Weg der Datenfernübertragung übermittelt werden,
6. Durchführung maschineller Überwachungsläufe,
7. Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge sowie der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen, einschließlich der Datenträgeraustausch-Verfahren,
8. Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen.