Gesetze / Landesrecht Sachsen / Finanzverwaltungszuständigkeitsverordnung
FVwZuVO§ 1 Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FVwZuVO/1#abs-1 (1) Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter ergeben sich aus der Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FVwZuVO/1#abs-2 (2) Die Finanzämter sind in ihrem Bezirk für die Verwaltung der Steuern und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Abweichend von Satz 1 werden einzelnen Finanzämtern nach Maßgabe der Anlage Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FVwZuVO/1#abs-3 (3) Die Finanzämter können in ihrem Besitz befindliche unanbringbare Sachen im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de versteigern.