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§ 1 FVwZuVO (Sachsen) — Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter

Finanzverwaltungszuständigkeits­verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter ergeben sich aus der Anlage.

(2) Die Finanzämter sind in ihrem Bezirk für die Verwaltung der Steuern und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Abweichend von Satz 1 werden einzelnen Finanzämtern nach Maßgabe der Anlage Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.

(3) Die Finanzämter können in ihrem Besitz befindliche unanbringbare Sachen im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de versteigern.