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# § 1 FVwZuVO (Sachsen) — Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter

Finanzverwaltungszuständigkeits­verordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter ergeben sich aus der Anlage.

(2) Die Finanzämter sind in ihrem Bezirk für die Verwaltung der Steuern und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Abweichend von Satz 1 werden einzelnen Finanzämtern nach Maßgabe der Anlage Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.

(3) Die Finanzämter können in ihrem Besitz befindliche unanbringbare Sachen im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de versteigern.

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Zitiervorschlag: § 1 FVwZuVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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