Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feiertagsgesetz

FTG

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

entgegen § 3 Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt,

entgegen § 5 oder § 6 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt,

einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,

als Arbeitgeber entgegen § 7 an religiösen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder anerkannten Religionsgesellschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 9 § 11