Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feiertagsgesetz
FTG§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 3 Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt,
entgegen § 5 oder § 6 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt,
einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,
als Arbeitgeber entgegen § 7 an religiösen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder anerkannten Religionsgesellschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.