Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feiertagsgesetz

FTG

§ 2 Feiertage

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/2#abs-1 (1) Gesetzlich anerkannte Feiertage sind:

der Neujahrstag (1. Januar),

der Karfreitag,

der Ostersonntag,

der Ostermontag,

der 1. Mai (Tag der Arbeit),

der Christi Himmelfahrtstag,

der Pfingstsonntag,

der Pfingstmontag,

der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),

das Reformationsfest (31. Oktober),

der 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember),

der 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/2#abs-2 (2) Gedenk- und Trauertage sind:

der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),

Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent),

der 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/2#abs-3 (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei besonderem Anlaß für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes durch Rechtsverordnung Werktage zu einmaligen Feier-, Gedenk- oder Trauertagen zu erklären und die Vorschriften der §§ 3 bis 6 auf sie auszudehnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/2#abs-4 (4) Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von Kirchen oder anerkannten Religionsgesellschaften außer den im Absatz 1 genannten gesetzlich anerkannten Feiertagen begangen werden.

§ 1 § 3