Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feiertagsgesetz
FTG§ 2 Feiertage
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 27.10.2016 – 1 BvR 458/10Schutz des Karfreitags als stiller Feiertag (Bayerisches Feiertagsgesetz)Zitiert von 38
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/2#abs-1 (1) Gesetzlich anerkannte Feiertage sind:
der Neujahrstag (1. Januar),
der Karfreitag,
der Ostersonntag,
der Ostermontag,
der 1. Mai (Tag der Arbeit),
der Christi Himmelfahrtstag,
der Pfingstsonntag,
der Pfingstmontag,
der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
das Reformationsfest (31. Oktober),
der 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember),
der 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/2#abs-2 (2) Gedenk- und Trauertage sind:
der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent),
der 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/2#abs-3 (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei besonderem Anlaß für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes durch Rechtsverordnung Werktage zu einmaligen Feier-, Gedenk- oder Trauertagen zu erklären und die Vorschriften der §§ 3 bis 6 auf sie auszudehnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/2#abs-4 (4) Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von Kirchen oder anerkannten Religionsgesellschaften außer den im Absatz 1 genannten gesetzlich anerkannten Feiertagen begangen werden.